Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365q

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.02.2007

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sorgfaltspflichten

Paragraph 365 q, Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032697

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