Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365o

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365o

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 365 o,

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
  2. Ziffer 2
    bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
    2. Litera b
      bei Handelsgewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäusern, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
    3. Litera c
      bei Gewerbetreibenden, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.
  4. Ziffer 4
    bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
  5. Ziffer 5
    bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224728

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