Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365o

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sorgfaltspflichten

Allgemeine

Paragraph 365 o,

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  2. Ziffer 2
    Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
  3. Ziffer 3
    Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
  4. Ziffer 4
    Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096360

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