§ 365j.Paragraph 365 j,
Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen. Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz 4, entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen.