(5)Absatz 5Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Absatz 4, zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.