Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.