Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365c

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365c

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Auszüge aus dem GISA

Paragraph 365 c,

Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    Auszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:
    1. Litera a
      Name des Gewerbeinhabers,
    2. Litera b
      Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,
    3. Litera c
      Bezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließlich jeweils
      1. Sub-Litera, c, a
        der zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,
      2. Sub-Litera, c, b
        des Standortes des Gewerbes,
      3. Sub-Litera, c, c
        des Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;
  2. Ziffer 2
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  3. Ziffer 3
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;
  4. Ziffer 4
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  5. Ziffer 5
    Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194336

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