Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 365c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365c

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister

Paragraph 365 c,

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058522

Navigation im Suchergebnis