Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 357
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 357.Paragraph 357,
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082623
Alte Dokumentnummer
N5199434885J