Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 356c

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356c

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 356 c,

Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

Anmerkung

ÜR: 2. Abschnitt Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 63/1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089037

Alte Dokumentnummer

N5199715546A

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