Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 352b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352b

Inkrafttretensdatum

30.11.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 352 b,
  1. Absatz einsIst bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung das Modul Ausbilderprüfung zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im Paragraph 29 b, des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß Paragraph 29 d, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß Paragraph 29 d, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Absatz eins, angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058408

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