Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 336

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 336

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 336, (1) Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 367 Ziffer 35,, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (Paragraph 113,) mitzuwirken.

  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 367, Ziffer 25, mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
  2. Absatz 3Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40060599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P336/NOR40060599

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