Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 333

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 333

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Einheitliche Anlaufstelle

Paragraph 333,
  1. Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P333/NOR40032668

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