(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.