Periodische Überprüfungen
§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen. Paragraph 275 o, Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.