Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 267

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 267

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchsttarif

Paragraph 267,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082530

Alte Dokumentnummer

N5199434792J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P267/NOR12082530

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