Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Elektrotechniker
§ 210. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegtParagraph 210, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2)Absatz 2Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 geltenAls elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker
Dokumentnummer
NOR12088836
Alte Dokumentnummer
N5199715125A