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Gewerbeordnung 1994 § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.06.2023
§ 19 am 03.06.2023
§ 21 am 03.06.2023
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 01.01.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
§ 20 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
§ 20 gültig von 30.11.2004 bis 26.02.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
§ 20 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 20 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
§ 20 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
§ 20 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung
1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 94/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Meister- und Befähigungsprüfungen
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins
Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß § 2 Z 7 des NQR-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 14/2016
, vorgenommen werden kann.
Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, vorgenommen werden kann.
(2)
Absatz 2
Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194267
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P20/NOR40194267
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