Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 173
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Versicherungsmakler
§ 173.Paragraph 173,
Versicherungsmakler (§ 124 Z 24) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten. Versicherungsmakler (Paragraph 124, Ziffer 24,) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082436
Alte Dokumentnummer
N5199434698J