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H)
Gewerbeordnung 1994 § 151a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.06.2023
§ 151 am 03.06.2023
§ 152 am 03.06.2023
Alle Fassungen
§ 151a heute
§ 151a gültig ab 17.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung
1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 94/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 151a
Inkrafttretensdatum
17.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitsvermittlung
§ 151a.
Paragraph 151 a,
(1)
Absatz eins
Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960,
BGBl. Nr. 105/1961
.
Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(2)
Absatz 2
Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1.
Ziffer eins
bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2.
Ziffer 2
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
a)
Litera a
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b)
Litera b
die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3)
Absatz 3
Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4)
Absatz 4
Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG),
BGBl. Nr. 31/1969
in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5)
Absatz 5
Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG),
BGBl. Nr. 31/1969
, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 13/1999
zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 94/2017
berechtigt waren.
Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, berechtigt waren.
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194331
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P151a/NOR40194331
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