Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
    3. Ziffer 3
      dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
  2. Absatz 2Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40138979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P141/NOR40138979

Navigation im Suchergebnis