Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 136f

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136f

Inkrafttretensdatum

29.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR

Paragraph 136 f,
  1. Absatz einsJeder in Österreich niedergelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung eines Standortes tätig werden will, hat dies der Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mitzuteilen. In ihrer Mitteilung hat die Behörde die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten über die Kreditgeber, an die der Kreditvermittler gebunden ist, und darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haften, zu informieren. Hinsichtlich Form und Inhalt der Mitteilungen sind die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gegebenen Leitlinien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, den Kreditvermittler darüber zu verständigen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat der Kreditvermittler der Behörde entsprechende Kontaktdaten bekannt zu geben. Der Kreditvermittler darf seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von der Behörde von der Mitteilung verständigt worden ist.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177516

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