Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 136a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136a

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerbliche Vermögensberatung

§ 136a.
  1. Absatz einsDer Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von
      1. Litera a
        Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),
      2. Litera b
        Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und
      3. Litera c
        Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz 2Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.
  3. Absatz 3Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
  4. Absatz 4Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625/1991, dem § 44 WAG, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Lebensversicherung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096335

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