Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 132

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sprengungsunternehmen

Paragraph 132,
  1. Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (Paragraph 94, Ziffer 65,) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339,) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
  2. Absatz 2Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Absatz eins, ist anzuwenden.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40138978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P132/NOR40138978

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