(2)Absatz 2Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.