Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitsvermittler

Paragraph 128,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  2. Absatz 2Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12083104

Alte Dokumentnummer

N5199436845J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P128/NOR12083104

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