(2)Absatz 2Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, haben im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den §§ 127a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit § 127b nicht anderes bestimmt.Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, Sitzung 1, haben im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den Paragraphen 127 a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit Paragraph 127 b, nicht anderes bestimmt.