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Gewerbeordnung 1994 Anl. 8

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 8 (§ 365s Abs. 5 und 6)

Potenziell erhöhtes Risiko

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach Paragraph 365 s, Absatz 5 und Absatz 6 :,

  1. Ziffer eins
    Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. Litera a
      außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. Litera b
      Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansässig sind,
    3. Litera c
      juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. Litera d
      Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. Litera e
      bargeldintensive Unternehmen,
    6. Litera f
      angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens,
    7. Litera g
      der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;
  2. Ziffer 2
    Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. Litera a
      Banken mit Privatkundengeschäft,
    2. Litera b
      Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. Litera c
      Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen, wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG,
    4. Litera d
      Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. Litera e
      neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte,
    6. Litera f
      Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten,
  3. Ziffer 3
    Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. Litera a
      unbeschadet durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 64, der Geldwäsche-RL erlassener delegierter Rechtsakte ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. Litera b
      Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. Litera c
      Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. Litera d
      Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL8/NOR40224743

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