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Gewerbeordnung 1994 Anl. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 8 (Paragraph 365 s, Absatz 5, und 6)

Potenziell erhöhtes Risiko

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach Paragraph 365 s, Absatz 5 und Absatz 6 :,

  1. Ziffer eins
    Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. Litera a
      außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. Litera b
      Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansässig sind,
    3. Litera c
      juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. Litera d
      Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. Litera e
      bargeldintensive Unternehmen,
    6. Litera f
      angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
  2. Ziffer 2
    Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. Litera a
      Banken mit Privatkundengeschäft,
    2. Litera b
      Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. Litera c
      Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie zB elektronische Unterschriften,
    4. Litera d
      Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. Litera e
      neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
  3. Ziffer 3
    Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. Litera a
      unbeschadet durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 64, der 4. Geldwäsche-RL erlassener delegierter Rechtsakte ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. Litera b
      Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. Litera c
      Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. Litera d
      Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL8/NOR40194345

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