(1)Absatz einsDie die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen waren, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig waren, Art. I Z 240 und 242 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen war, ist Art. I Z 81 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen waren, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig waren, Art. römisch eins Ziffer 240 und 242 der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 356, Absatz eins und 3 und Paragraph 359 b,) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen war, ist Art. römisch eins Ziffer 81, der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 74, Absatz 4, bzw. 5) nicht anzuwenden.