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Gewerbeordnung 1994 – Übergangsrecht Art. 1

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994 – Übergangsrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.10.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsrecht

  1. Absatz einsDie die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen waren, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig waren, Art. römisch eins Ziffer 240 und 242 der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 356, Absatz eins und 3 und Paragraph 359 b,) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen war, ist Art. römisch eins Ziffer 81, der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 74, Absatz 4, bzw. 5) nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die am 1. Jänner 1989 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. römisch eins Ziffer 79, der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;, Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die am 1. Jänner 1989 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig war, bedürfen keiner die im Absatz 2, angeführte Änderung des Paragraph 74, Absatz 2, betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
  4. Absatz 4Die im Art. römisch eins Ziffer 93, der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 82 b, Absatz eins,) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit 1. Jänner 1989.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 94, der Gewerberechtsnovelle 1988 (Paragraph 83, letzter Satz) ist auf Betriebsanlagen, die am 29. Juli 1988 bereits aufgelassen waren, nicht anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,)

  6. Absatz 7Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, sind soweit Absatz 8, nicht anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  7. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die im Fall des Paragraph 359 b, Absatz eins, am 1. Juli 1993, im Fall des Paragraph 359 b, Absatz 2, oder 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, oder 3 zu erlassenden Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren am 1. Juli 1993 (für den Fall des Paragraph 359 b, Absatz eins,) oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, oder 3 zu erlassenden Verordnung (für den Fall des Paragraph 359 b, Absatz 2, oder 3) in erster Instanz anhängig sind und überdies noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist.
  8. Absatz 9Am 1. Juli 1993 anhängige Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben (Paragraph 349, der Gewerbeordnung 1994) sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuführen.
  9. Absatz 10Paragraph 365, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 172, der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, tritt drei Jahre nach dem 1. Februar 1993 in Kraft. Mit den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten kann bereits ab dem 16. Jänner 1993 begonnen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007518

Dokumentnummer

NOR12086881

Alte Dokumentnummer

N5199551270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/A1/NOR12086881

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