Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 8

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,).
  3. Absatz 3Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,)

Schlagworte

Beirat

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40198308

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P8/NOR40198308

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