Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 25

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104710

Alte Dokumentnummer

N6199011984J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P25/NOR12104710

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