Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Mitwirkung der Hilfesuchenden
§ 16.Paragraph 16,
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach Paragraph 15, erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12109824
Alte Dokumentnummer
N6199444035J