(3)Absatz 3Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.