Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 15

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Maßnahmen der Hilfe

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
    4. Ziffer 4
      die Beratung über Hilfsmittel (Paragraph 18,),
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40035667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P15/NOR40035667

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