§ 13i.Paragraph 13 i,
In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins und 2 von den in Ausführung des Paragraph 13 h, geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.