Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln
§ 36. (1) Nicht verkehrsfähig sindParagraph 36, (1) Nicht verkehrsfähig sind
Arzneimittel, die gemäß dem
Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und
zugelassene Arzneispezialitäten, die für die Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
(2)Absatz 2Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(3)Absatz 3Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn
die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, oder
die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
Schlagworte
Arzneimittelgroßhändler, Arzneimittelvollgroßhändler
Gesetzesnummer
10010499
Dokumentnummer
NOR12134208
Alte Dokumentnummer
N8198613065L