Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
  2. Absatz 2,Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule
    1. Ziffer eins
      von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,
    2. Ziffer 2
      nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß Paragraph 38 b, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß Paragraphen 11 f, f, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
    zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P48/NOR40273729

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