Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 29c

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben des Weisungsrats

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat dem Weisungsrat (Paragraph 29 b,) zu seiner Beratung in folgenden Fällen den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz eins,, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      wenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren (Paragraph 29 a, Absatz eins,) erteilt werden soll;
    2. Ziffer 2
      bei Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Artikel 19, B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur;
    3. Ziffer 3
      wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei, oder aus Befangenheitsgründen für erforderlich hält.
  2. Absatz 2Wird dem Weisungsrat vom Bundesminister für Justiz ein Erledigungsvorschlag gemäß Absatz eins, vorgelegt, so hat der Vorsitzende ehestmöglich eine Sitzung des Weisungsrats anzuberaumen; auf Verlangen sind ihm einzelne Aktenbestandteile oder der gesamte Ermittlungsakt zu übersenden.
  3. Absatz 3Der Weisungsrat erstattet unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes (Paragraph 9, StPO) ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, StAG zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Wird der Weisungsrat gemäß Absatz eins, befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, StPO mit den Wirkungen des Paragraph 195, Absatz 2 a, zu verständigen.
  5. Absatz 5In Angelegenheiten der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit der Justizbehörden und in anderen keinen Aufschub duldenden Fällen, insbesondere in Haftsachen und der Frage der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts und der Ausführung von Rechtsmitteln genügt es, den Weisungsrat im Nachhinein zu befassen.

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40173119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P29c/NOR40173119

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