Bundesrecht konsolidiert

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Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.10.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins, (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, die

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Pharmazie oder Chemie an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie an einer inländischen Universität und eine mindestens vierjährige praktische Ausbildung
nachweisen können.
  1. Absatz 2Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums an einer ausländischen Universität einem Studienabschluß im Sinne des Absatz eins, gleichgehalten werden kann, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Gesetzesnummer

10010466

Dokumentnummer

NOR12133335

Alte Dokumentnummer

N8198411520Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/405/P1/NOR12133335

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