Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.10.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß § 88 Abs. 1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist. (2)Absatz 2Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 Abs.1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 89, Absatz , Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010465
Dokumentnummer
NOR12133337
Alte Dokumentnummer
N8198411530Y