Bundesrecht konsolidiert

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Arzneispezialitäten - Fachinformation § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitäten - Fachinformation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

04.10.1991

Außerkrafttretensdatum

25.08.1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 44, (1) Die Gebrauchsinformation ist der Handelspackung in einer dem Zweck entsprechenden Form als Packungsbeilage beizugeben. Enthält die Packungsbeilage neben der Gebrauchsinformation weitere Hinweise, so müssen diese von der Gebrauchsinformation deutlich getrennt sein. Arzneimittelwerbung darf weder in der Gebrauchsinformation noch in den weiteren in der Packungsbeilage enthaltenen Hinweisen enthalten sein.

  1. Absatz 2Sammelpackungen sind Gebrauchsinformationen in der Anzahl der Einzelpackungen beizugeben.
  2. Absatz 3Wenn Behältnisse oder Außenverpackungen der Arzneispezialität genügend Raum dafür bieten, kann statt der Beigabe als Packungsbeilage die Gebrauchsinformation auch auf diesen, allerdings deutlich getrennt von der Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, angebracht sein. In diesem Fall ist der Gebrauchsinformation der Hinweis „Gebrauchsinformation beachten'' voranzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133490

Alte Dokumentnummer

N8198415766L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P44/NOR12133490

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