Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß §§ 24, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird.Paragraph 42, (1) Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß Paragraphen 24,, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird.
(2)Absatz 2Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Abs. 3 bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a Arzneimittelgesetz an die im § 41 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 genannten Vorschriften angeglichen werden.Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Absatz 3 bis zur ersten Vorlage gemäß Paragraph 19 a, Arzneimittelgesetz an die im Paragraph 41, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, genannten Vorschriften angeglichen werden. (3)Absatz 3Arzneispezialitäten, die gemäß § 23 zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des § 23 aufweist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 23, zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des Paragraph 23, aufweist.