(1)Absatz einsEinem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 18 bis 20 nicht beigefügt werden. Weiters sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 2 nicht beizufügen, jedochEinem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 18 bis 20 nicht beigefügt werden. Weiters sind Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, nicht beizufügen, jedoch
Unterlagen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind, und
Unterlagen über die spezifische homöopathische oder zutreffendenfalls über die spezifische anthroposophische Wirksamkeit
anzuschließen.