Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 9b

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsEinem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 18 bis 20 nicht beigefügt werden. Weiters sind Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, nicht beizufügen, jedoch
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind, und
    2. Ziffer 2
      Unterlagen über die spezifische homöopathische oder zutreffendenfalls über die spezifische anthroposophische Wirksamkeit
    anzuschließen.
  2. Absatz 2Für homöopathische Arzneispezialitäten, die durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt werden, ist für den Stoff und seine Verdünnungen ein einziger Antrag ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40071209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P9b/NOR40071209

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