(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwarMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar
hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit undhinsichtlich des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
hinsichtlich des § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.