Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 89,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, gelten als zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Eine gemäß Absatz eins, geltende Zulassung erlischt
    1. Ziffer eins
      für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, sowie für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, mit 31. März 1990,
    2. Ziffer 2
      für radioaktive Arzneispezialitäten mit 31. März 1991,
    3. Ziffer 3
      für apothekeneigene Arzneispezialitäten mit 31. März 1992,
    4. Ziffer 4
      für Arzneispezialitäten, die nicht in den Ziffer eins bis 3 oder 5 angeführt sind, mit 31. März 1994 und
    5. Ziffer 5
      für homöopathische Arzneispezialitäten mit 31. März 1995,
    es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraph 13, gestellt.
  3. Absatz 3Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Arzneimittel im Sinne des Paragraph 11 a, Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1991, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133262

Alte Dokumentnummer

N8198326623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P89/NOR12133262

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