Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 84b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84b

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 84 b,

Wer

  1. Ziffer eins
    den in Paragraph 68 a, genannten Organen entgegen Paragraph 68 a, Absatz 4, das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, zumindest grob fahrlässig in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P84b/NOR40027586

Navigation im Suchergebnis