Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

13.03.2013

Außerkrafttretensdatum

03.08.2013

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des Paragraph 3, schädliche Wirkungen haben,
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 nicht entsprechen oder den Verboten des Absatz 3, zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      den Verboten des Paragraph 6, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Arzneimittel, die gemäß Paragraphen 7, oder 7a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, oder Paragraph 24 a, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    6. Ziffer 6
      Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 724/2004, der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung abgibt oder für die Abgabe bereithält,
    7. Ziffer 6 a
      seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    8. Ziffer 7
      homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Paragraph 27, registriert wurden,
    9. Ziffer 7 a
      apothekeneigene Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11 a, im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Paragraph 27, registriert wurden,
    10. Ziffer 8
      traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 12, im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Paragraph 27, registriert wurden,
    11. Ziffer 9
      Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 10 c, der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß Paragraph 18, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    12. Ziffer 10
      als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung der Meldeverpflichtung nach Paragraph 21, nicht nachkommt,
    13. Ziffer 11
      die Verpflichtung nach Paragraph 24, Absatz 8,, 9 oder 12 nicht erfüllt,
    14. Ziffer 12
      Arzneimittel im Sinne der Ziffer 5, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zugelassen, denen nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 die Zustimmung erteilt wurde, oder die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, gemeldet wurden,
    15. Ziffer 13
      als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung seinen Verpflichtungen nach Paragraph 24 b, nicht nachkommt,
    16. Ziffer 14
      Arzneispezialitäten entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält,
    17. Ziffer 15
      homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 11, gemeldet wurden,
    18. Ziffer 16
      Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,
    19. Ziffer 17
      Arzneispezialitäten, Bulkware, Zwischenprodukte oder Prüfpräprate Anmerkung, richtig: Prüfpräparate) von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert und entgegen Paragraph 26 a, in Verkehr bringt,
    20. Ziffer 18
      bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 28 bis 47 oder bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels einer Verordnung gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 19
      Werbung betreibt, die nicht den Paragraphen 50 bis 55b entspricht,
    22. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 55 a, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
    23. Ziffer 20 a
      entgegen Paragraph 55 b, Naturalrabatte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
    24. Ziffer 21
      als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach Paragraph 56, Absatz eins, nicht entspricht,
    25. Ziffer 22
      den in Paragraph 56 a, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den Anordnungen nach Paragraph 56 a, Absatz 2, nicht nachkommt,
    26. Ziffer 23
      Maßnahmen nicht befolgt, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, vorgesehen sind,
    27. Ziffer 24
      einen Betrieb im Sinne der Paragraphen 62, Absatz eins, oder 63a Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66, oder Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
    28. Ziffer 25
      einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63 a, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz 2, oder Paragraph 65, Absatz eins, führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, überschreitet,
    29. Ziffer 25 a
      als mit dem Transport von Arzneimitteln oder Wirkstoffen Beauftragter den ihm auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    30. Ziffer 26
      den in Paragraphen 68, Absatz eins,, 76 Absatz eins,, 76a Absatz 2 und 76b Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    31. Ziffer 27
      einer Verfügung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zuwiderhandelt,
    32. Ziffer 28
      mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nicht nachweisen kann,
    33. Ziffer 29
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63 a, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt,
    34. Ziffer 30
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63 a, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, untersucht sind,
    35. Ziffer 31
      eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den Paragraphen 72 bis 74 auszuüben,
    36. Ziffer 32
      den Verfügungen gemäß Paragraph 77, oder Paragraph 78, zuwiderhandelt, oder
    37. Ziffer 33
      den Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 94 d, Absatz 2, nicht nachkommt,
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Im Straferkenntnis nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 16, 17 und 32 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Arzneimittel erkannt werden. Auf den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Schlagworte

Versorgungsverpflichtung

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40148031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P84/NOR40148031

Navigation im Suchergebnis