Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 76 b,
  1. Absatz einsAufsichtsorgane nach Paragraph 76 a, Absatz 2, haben Ware zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe im Sinne des Paragraph 5 a, enthält, oder diese eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.
  2. Absatz 2Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.
  3. Absatz 3Im Falle der Beschlagnahme ist vom Aufsichtsorgan je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Kosten einer Untersuchung gilt im Strafverfahren Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Bestraften der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40071282

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P76b/NOR40071282

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