Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 75g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75g

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

Paragraph 75 g,
  1. Absatz einsÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß Paragraph 75 j, unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben
    1. Ziffer eins
      vermutete Nebenwirkungen oder
    2. Ziffer 2
      vermutete Nebenwirkungen beim Menschen oder
    3. Ziffer 3
      das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit oder
    4. Ziffer 4
      nicht ausreichende Wartezeiten
    von Arzneimitteln, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 75 a, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40143567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P75g/NOR40143567

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