Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75e
Inkrafttretensdatum
20.03.2008
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 75e.Paragraph 75 e,
Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss. Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der Paragraphen 75 a bis Paragraph 75 c, sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß Paragraphen 17, oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40096655