Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch IX. ABSCHNITT

Kontrolle von Arzneimitteln

Meldepflicht

Paragraph 75,
  1. Absatz einsÄrzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung von Arzneimitteln, zur Sterilisierung oder Imprägnierung von Verbandmaterial, zum Großhandel mit Arzneimitteln oder zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, haben Informationen über Arzneimittel hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Arzneimittelzwischenfällen,
    2. Ziffer 2
      Arzneimittelmißbrauch,
    3. Ziffer 3
      bisher unbekannter Nebenwirkungen,
    4. Ziffer 4
      des vermehrten Auftretens bekannter Nebenwirkungen,
    5. Ziffer 5
      bisher unbekannter Gegenanzeigen,
    6. Ziffer 6
      bisher unbekannter Gewöhnung,
    7. Ziffer 7
      bisher unbekannter Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder kosmetischen Mitteln oder
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmängeln,
    die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden sowie alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.
  2. Absatz 2Betrifft die Meldung eine zugelassene Arzneispezialität, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz den Zulassungsinhaber darüber zu informieren.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137155

Alte Dokumentnummer

N8199433846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P75/NOR12137155

Navigation im Suchergebnis